Alkoholverbot für Fahranfänger
Am 1. August 2007 trat das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbotes für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in Kraft.
Noch immer ist Alkohol am Steuer eine der Hauptunfallursachen in Mecklenburg-Vorpommern. Im 1. Quartal 2007 ereigneten sich nach der vorläufigen amtlichen Statistik insgesamt 2.095 Unfälle, davon waren 107 Alkoholunfälle (entspricht 5,1% der 2.095 Unfälle insgesamt). Bei den 107 Unfällen unter Alkoholeinfluss wurden 24 Personen schwerverletzt (entspricht 7,1 % der Gesamtzahl der Schwerverletzten von 338) und 35 Personen leicht verletzt (entspricht 2,8 % der Gesamtzahl der Leichtverletzten von 1.263).
Betroffen von dem neuen Alkoholverbot sind zum einen alle Fahrer und Fahrerinnen, die sich noch in der Probezeit gemäß § 2 a Abs. 1 StVG befinden, sowie alle jungen Fahrer und Fahrerinnen vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Ihnen ist es künftig vollständig untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie unter der Wirkung eines solchen Getränks stehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Betroffener schon dann „unter der Wirkung“ alkoholischer Getränke steht, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung psychischer oder physischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration (im Spurenbereich) im Körper des Betroffenen vorhanden ist.
Bei Verstößen gegen dieses Alkoholverbot drohen dem Fahrzeugführer 2 Punkte in Flensburg und 125 € Bußgeld.